§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Börger“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück mit der Registriernummer 120354 eingetragen.
3. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
4. Der Verein hat seinen Sitz in 26904 Börger, mit der Adresse des amtierenden Ersten Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein sieht seine Aufgabe darin:
1. In allen Schichten der Bevölkerung Verständnis für die hier bodenständige Volkskultur zu wecken, das Brauchtum zu hegen und sinnvoll zu entwickeln, die heimische Mundart zu pflegen und Kunst und Kultur zu fördern. Dieses soll durch Ausstellungen, Lesungen Vorträge, der Durchführung kultureller Veranstaltungen und die Unterstützung von Kunst- und Kulturschaffender geschehen. Der Verein soll gegenständliche, bildende und geistige Werke der Menschen und geschaffene Werte und Werke schützen und erhalten.
2. Die Geschichte des Ortes zu erforschen und in der Bevölkerung zu vertiefen.
3. Das natürliche Landschaftsbild, die Pflanzen- und Tierwelt zu hegen, Naturdenkmale zu pflegen,
4. Die heimischen Baudenkmäler zu erhalten und zu schützen und im Anschluss an die gegebenen Überlieferungen die heimische Dorf-, Bau- und Wohnkultur zu pflegen und fortzubilden und
5. alle Bestrebungen, die der Pflege der Heimatliebe und des Heimatstolzes dienen zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Auch Vereine, Firmen und Gruppen können die Mitgliedschaft erwerben.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Im Zweifelsfalle wird der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Auslagen im Rückstand ist.
5. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt, kann es durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben, bekannt gemacht werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden (Ehrenmitglieder, Mitglieder ehrenhalber, oder aufgrund von besonderen Leistungen).
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§§ 9 und 10 der Satzung).
2. Die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 13 der Satzung).
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand (§26BGB) besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
2. Jedes dieser Vorstandsmitglieder die im Vereinsregister einzutragen sind, kann den Heimatverein Börger e. V. in Gemeinschaft mit einer weiteren Vorstandsmitglied, dieser Gruppe vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neugewählten Vorstandsmitgliedes und Eintragung ins Vereinsregister im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere folgend Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000 €uro (zehntausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Beisitzer im Vorstand, Ehrenmitglieder und Bildung von Arbeitskreisen
Für bestimmt überschaubare Arbeitsbereiche und zur Entlastung des Vorstandes können Beisitzer im Vorstand ernannt und Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihren Reihen einen Arbeitskreisleiter. Dieser muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Beisitzer im Vorstand werden durch Wahl in der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beisitzer im Vorstand und die Arbeitskreisleiter gehören dem erweiterten Vorstand an. Sie werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben beratende Funktion. Aus den Reihen der Mitglieder werden zwei Kassenprüfer bestimmt, die die Ein- und Ausgabenrechnung überprüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ferner können Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende per Mitgliederbeschluss bestimmt werden. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und haben nur beratende Funktion.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen:
1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
2. jedoch mindestens jährlich einmal,
3. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
4. In jedem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 2 dieses Statuts zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 50% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und oder Gründe beantragen.
§ 13 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche zu berufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung per Brief oder Wurfsendung an alle Mitglieder. Zusätzlich kann ortsüblich eine Einladung im wöchentlichen Mitteilungsblatt der Kirchengemeinde St. Jodocus (Barbarabote) und auf der Homepage des Heimatvereines oder der Tageszeitung erfolgen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die auf der Mitgliederversammlung zu behandelnden Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich vorliegen.
§ 14 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nicht in einer einberufenen Mitgliederversammlung nach Absatz 2 möglich, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll aufzunehmen.
2. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins, Vermögen des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§14 Abs. 2 u. 3 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Verstand (§ 9 der Satzung).
3. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Börger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorstehenden Satzung zu verwenden hat. Im Falle des Wegfalls oder der Änderung der bisherigen Zweckbestimmung des Vereins dürfen Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt dazu schriftlich seine Einwilligung erteilt hat.
Börger, 24.03.2019
Siegel HV
Erster Vorsitzender
gez. Herman Schmitz
Schriftführer
gez. Hermann Ubbenjans